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Satzung der Leichtathletikgemeinschaft Karlsruhe e.V.[1]
 
Mitgliedsvereine:
FSSV Karlsruhe 1898 e.V. (FSSV)
MTV Karlsruhe 1881 e.V. (MTV)
Post Südstadt Karlsruhe e.V. (PSK)
Sportgemeinschaft Siemens Karlsruhe e.V. (SG Siemens)
SSC Sport- und Schwimmclub Karlsruhe e.V. (SSC)
TSV Daxlanden e.V. (TSV Daxlanden)
TUS Rüppurr 1874 e.V. (TUS Rüppurr)
Turnerschaft 1884 Beiertheim e.V. (SVK Beiertheim)
Turnerschaft 1861 Mühlburg e.V. (TS Mühlburg)
Turn- und Sportverein 1892 Neureut e.V. (TUS Neureut)

§ 1
Name, rechtliche Stellung, Sitz
(1) Die genannten Vereine bilden die Leichtathletikgemeinschaft Karlsruhe, nachfolgend LG Karlsruhe genannt.
 
(2) Die LG Karlsruhe ist durch ihre Mitgliedsvereine über den Badischen Leichtathletikverband (BLV) als Landesverband dem Deutschen Leichtathletikverband (DLV) angeschlossen. Außerdem sind die Mitgliedsvereine der LG Karlsruhe Mitglied im Badischen Sportbund.
 
(3) Die LG Karlsruhe hat ihren Sitz in Karlsruhe und ist im Vereinsregister eingetragen.
 
(4) Soweit in der Satzung keine näheren Regelungen getroffen sind bzw.von den Organen der LG Karlsruhe getroffen werden, gelten die Grundsätze des Badischen Leichtathletikverbandes sinngemäß.
§ 2
Ziele, Aufgaben
(1) Die LG Karlsruhe setzt sich das Ziel, die Leichtathletik als Leistungssport im Kreis Karlsruhe zu stärken, das Interesse für sie in der Öffentlichkeit zu wecken und die Jugend zur Leichtathletik zu führen. Die LG Karlsruhe verfolgt mit der Förderung der Leichtathletik ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck.
 
(2) Zur Umsetzung dieser Ziele verfolgt die LG Karlsruhe folgende Aufgaben:
 
  • Die Ermöglichung der Teilnahme an überregionalen Wettkämpfen,
  • die Bildung leistungsstarker Mannschaften,
  • die Förderung und Unterstützung talentierter Athleten,
  • die Nachwuchsförderung,
  • die Durchführung attraktiver Wettkämpfe,
  • die Schaffung und Erhaltung von leistungsorientierten Trainings- und Wettkampfbedin- gungen,
  • die Unterstützung eines Sportinternates.
  • die Unterstützung der "Kooperation Schule - Verein",
  • die Gewinnung von Partnern, die die Ziele der LG Karlsruhe unterstützen.
     
    (3) Die Mitarbeit in den Organen der LG Karlsruhe ist ehrenamtlich. Ausgenommen ist die Gewährung eines Auslagenersatzes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der LG Karlsruhe fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • § 3
    Startrecht, Trainings-und Wettkampfordnung
    (1) Das Startrecht der Athleten der einzelnen Stammvereine geht bei Veranstaltungen unter Aufsicht des DLV/BLV bzw. des internationalen Verbandes gemäß der Deutschen Leichtathletik-Ordnung (DLO) auf die LG Karlsruhe über.
     
    (2) Alle in der LG Karlsruhe vertretenen Vereine und für die LG tätigen Personen garantieren die Unterlassung von Abwerbungen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der DLO.
     
    (3) Die für die LG Karlsruhe startberechtigten Wettkämpfer sind weiterhin Mitglied ihres Stammvereins.
     
    (4) Jeder Mitgliedsverein der LG Karlsruhe ist verpflichtet, alle an Leichtathletikwettkämpfen teilnehmenden Athleten ab Schülerinnen A bzw. Schüler A der LG Karlsruhe zu melden und der LG Karlsruhe die Startpässe zuzuleiten.
     
    (5) Die LG Karlsruhe hat keine Rechte an übergeordnete Verbände.
     
    (6) Meldungen ab den Badischen Meisterschaften sowie bei allen Mannschafts- und Staffelwettbewerben werden von der LG Karlsruhe vorgenommen.
     
    (7) Die Wettkämpfer der LG Karlsruhe treten in einer einheitlichen Wettkampfkleidung mit einheitlichem Emblem auf.
     
    (8) Die Mitgliedsvereine der LG Karlsruhe sind verpflichtet, die Bestimmungen und Regeln des Deutschen Leichtathletikverbandes sowie des Badischen Leichtathletikverbandes einzuhalten.
     
    (9) Sportanlagen und Geräte werden von den Mitgliedsvereinen den für die LG Karlsruhe startenden Aktiven zur Verfügung gestellt. Sie können nach Absprache mit den örtlich zuständigen Trainern und Übungsleitern die Anlage und Geräte der Mitgliedsvereine in gleicher Weise benutzen wie die Mitglieder des jeweiligen Stammvereins.
    § 4
    Mitgliedschaft, Kündigung, Ausschluss
    (1) Alle Karlsruher Vereine mit Leichtathletikabteilungen, die den Vereinszweck bejahen und die Voraussetzungen gemäß §1 (2) erfüllen, können auf schriftlichen Antrag in die LG Karlsruhe aufgenommen werden. Der Antrag muss bis spätestens 30.09. eines Jahres auf der Geschäftsstelle vorliegen. Eine einzuberufende Vollversammlung entscheidet bis 30.11. desselben Jahres mit der Mehrheit der anwesenden Stimmrechte über die Aufnahme in die LG Karlsruhe
     
    (2) Die Mitgliedschaft kann von einem Mitgliedsverein jeweils zum 31.10. gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung einzelner Mitgliedsvereine hat nicht automatisch die Auflösung der LG Karlsruhe zur Folge.
     
    (3) Verhält sich ein Verein oder ein oder mehrere Trainer des Vereins satzungswidrig, so kann der Verein bei einer einberufenen Vollversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit zum 31.10. des Jahres aus der LG Karlsruhe ausgeschlossen werden.
     
    (4) Die Mitgliedschaft endet weiter, wenn ein Verein seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb von sechs Monaten, nach erfolgter Mahnung innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht nachkommt. Die Mitgliedschaft endet nach Ablauf dieser Frist, frühestens jedoch zum 31.10. des Jahres.
    § 5
    Organe
    Die Organe der LG Karlsruhe sind:
     
    1. die Vollversammlung,
    2. der Vorstand,
    3. der Sportausschuss
    § 6
    Vollversammlung
    (1) Die Vollversammlung wird gebildet aus:
     
    * dem geschäftsführenden und erweiterten Vorstand,
    * den Delegierten der Mitgliedvereine
     
    (2) Die Vollversammlung wird einmal im Jahr bis zum 30.04. durch den Präsidenten oder einen der drei Vorsitzenden einberufen. Die schriftliche Einladung ist mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe des Ortes, des Zeitpunkts und der Tagesordnung den Mitgliedsvereinen zuzustellen.
    Die Vollversammlung kann außer der Reihe vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der dort stimmberechtigten Mitglieder diese verlangt. In diesem Fall wird die schriftliche Einladungsfrist von mindestens sechs Arbeitstagen festgelegt.
     
    (3) Stimmberechtigt bei der Vollversammlung sind der geschäftsführende Vorstand und die Delegierten der Mitgliedsvereine (je angefangene 25 gemeldete Wettkämpfer ein Delegierter).
     
    (4) Die Vollversammlung nimmt die Berichte des geschäftsführenden Vorstandes entgegen, beschließt darüber und erteilt mit einfacher Mehrheit Entlastung. Auf Antrag muss eine Einzelentlastung vorgenommen werden.
     
    (5) Die Vollversammlung wählt mit einfacher Mehrheit die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes in der in §7 Absatz 2 angegebenen Reihenfolge für die Dauer von zwei Jahren mit Ausnahme des Athletensprechers und des Jugendsprechers. Diese werden mit einfacher Mehrheit auf einer Athleten- bzw. Jugendversammlung gewählt, die vom Koordinator bis zum 15.04. des Jahres einzuberufen ist.
     
    (6) Die Vollversammlung wählt mit einfacher Mehrheit zwei Kassenprüfer und zwei Inventarprüfer für jeweils zwei Jahre. Die Kassenprüfer legen der Vollversammlung jährlich einen Prüfungsbericht über die Kassenführung vor. Die Inventarprüfer berichten der Vollversammlung ebenfalls jährlich über den Zustand und Lagerort der einzelnen Inventar-Gegenstände der LG Karlsruhe.Eine einmalige Wiederwahl der Kassen -bzw. Inventarprüfer ist möglich.
     
    (7) Anträge zur Satzungsordnung müssen in der Tagesordnung ihrem wesentlichen Inhalt nach in Kurzform bezeichnet werden. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
     
    (8) Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und wird den Mitgliedsvereinen zugeschickt.
    § 7
    Der Vorstand
    (1) Der Vorstand besteht aus:
     
    * dem geschäftsführenden Vorstand,
    * dem erweiterten Vorstand.
     
    (2) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
     
    * Präsidenten,
    * 1.Vorsitzenden,
    * 2.Vorsitzenden,
    * 3.Vorsitzenden,
    * Kassenwart,
    * Sportwart,
    * Wettkampfwart,
    * Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
    * Athletensprecher,
    * Jugendsprecher.
    Der Cheftrainer wird als Angestellter der LG Karlsruhe vom geschäftsführenden Vorstand berufen. Er nimmt an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes ohne Stimmrecht beratend teil.
    Der geschäftsführende Vorstand erstellt für seine Arbeit einen Haushaltsplan und eine Geschäftsordnung. Er hat das Recht für die Erledigung bestimmter Aufgabenbereiche weitere Mitglieder zu kooptieren, die an den Sitzungen beratend und nicht stimmberechtigt teilnehmen.
    Zu Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands wird der 1. Vorsitzende des Fördervereins der LG Karlsruhe (oder ein Vertreter) eingeladen, er nimmt an der Sitzung ohne Stimmrecht beratend teil.
     
    (3) Die LG Karlsruhe wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und die drei Vorsitzenden vertreten. Jeweils zwei der Genannten vertreten gemeinsam.
     
    (4) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus
     
    * den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
    * zwei Vertretern des Sportausschusses,
    * einem Vertreter der Sponsoren,
    * einem Vertreter der Kommunalverwaltung,
    * dem Vorsitzenden des Fördervereins der LG Karlsruhe,
    * dem Ehrenvorsitzenden.
    Der erweiterte Vorstand übernimmt eine beratende Funktion und tagt mindestens einmal im Verlauf der Amtsperiode des geschäftsführenden Vorstandes. Auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder der LG Karlsruhe muss der Präsident oder einer der Vorsitzenden eine außerordentliche Sitzung des erweiterten Vorstandes einberufen.
    Der Ehrenvorsitzende wird auf Antrag der Vollversammlung oder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahre von der Vollversammlung gewählt.
     
    (5) Die Vereinigung von Ämtern des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes in einer Person ist unzulässig.
    § 8
    Der Sportausschuss
    (1) Der Sportausschuss setzt sich zusammen aus
     
    * Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
    * allen Trainern und Übungsleitern, die der LG Karlsruhe von den Mitgliedsvereinen un- ter Angabe ihrer Zuständigkeit gemeldet werden.
     
    (2) Der Sportausschuss wird vom Cheftrainer der LG Karlsruhe geleitet und nach Bedarf von ihm einberufen.
     
    (3) Der Sportausschuss berät den geschäftsführenden Vorstand in allen Fragen des Sportbetriebes, der Trainerorganisation, der Trainerzuständigkeit, der Trainingsschwerpunkte, der Wettkampforganisation, der Wettkampfplanung, den Mannschaftsaufstellungen und den Wettkampfmeldungen.
    § 9
    Finanzierung
    (1) Zur Abdeckung der laufenden Kosten zahlen die Mitgliedsvereine je gemeldeten Wettkämpfer eine Verwaltungskostenpauschale, deren Höhe jährlich in der Vollversammlung beschlossen wird.
     
    (2) Die Abrechnung über die Verwendung der gezahlten Umlagen geht den Vereinen aufgeschlüsselt zu.
     
    (3) Bei Einzelwettkämpfen übernehmen die Vereine für ihre gestarteten Wettkämpfer die Kosten für den Sportbetrieb (Meldegelder, Übernachtungs- und Verpflegungskosten). Bei Mannschafts- und Staffelwettbewerben übernimmt in der Regel die LG Karlsruhe Organisation und Kosten.
     
    (4) Bei der Durchführung von Veranstaltungen der LG Karlsruhe auf Anlagen der Mitgliedsvereine wird im allgemeinen der gastgebende Vereinmit der Leitung der technischen Vorbereitung betraut. Kosten werden von der LG Karlsruhe nur soweit erstattet, als sie dem (der) gastgebenden Verein (Abteilung) entstanden sind und im Rahmen der üblichen Meldegebühren liegen.
     
    (5) Die LG Karlsruhe führt zur Abwicklung der Kassengeschäfte ein Konto. Verfügungsberechtigt sind der Präsident, die drei Vorsitzenden und der Kassenwart jeweils zu zweit.
     
    (6) Das Geschäftsjahr der LG Karlsruhe endet jeweils zum 31.Dezember.
    § 10
    Auflösung
    (1) Die Auflösung der LG Karlsruhe kann nur in einer Vollversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Auflösung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.
     
    (2) Bei der Auflösung der LG Karlsruhe fallen alle Geräte und das Vermögen, soweit dies die von den Mitgliedsvereinen eingezahlten Einlagen übersteigt, der Stadt Karlsruhe für gemeinnützige, dem Zweck der LG Karlsruhe entsprechenden Ziele zu.
    § 11
    Inkraft-Treten
    Vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die Vollversammlung zum 30. April 2001 und mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten gelten die früheren Satzungen als erloschen.
    [1] Die in der Satzung der LG Karlsruhe verwendeten männlichen Formen wie z.B. Trainer oder Übungsleiter sind als neutrale Form zu sehen und schließen die weibliche Form ausdrücklich mit ein.
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